Satzungsänderungen
§10, neuer Absatz 11:
„Die Mitglieder des Präsidiums können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.“
Begründung
Das Bundesfinanzministerium hat in jüngster Zeit mehrfach darauf hingewiesen, dass pauschale Aufwandsentschädigungen nur dann an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Organisationen gezahlt werden dürfen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Derzeit ist die Zahlung solcher pauschalen Entschädigungen nicht geplant, so dass die vorgesehene Ergänzung nur vorsorglich in die Satzung aufgenommen werden soll. Davon nicht betroffen ist die Erstattung einzelner nachgewiesener tatsächlicher Kosten, welche den Präsidiumsmitgliedern oder anderen Beauftragten der Gesellschaft in Ausübung ihrer Funktionen (z. B. Reisekosten etc.) entstehen.
§ 19 Abs. 3 (Änderung in fett):
„Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der Satzung.“
Begründung
Aus steuerlichen Gründen ist auf Vorschlag des Präsidiums diese Satzungsänderung erforderlich, die auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zurückgeht. |